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   VG Hamburg, 06.07.2009 - 15 E 1533/09   

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VG Hamburg, 06.07.2009 - 15 E 1533/09 (https://dejure.org/2009,33060)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2009 - 15 E 1533/09 (https://dejure.org/2009,33060)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06. Juli 2009 - 15 E 1533/09 (https://dejure.org/2009,33060)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Hamburg, 06.07.2009 - 15 E 1533/09
    Der begehrte Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig ist, kann in einem solchen Fall nur dann gewährt werden, wenn dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf eine andernfalls über Randbereiche hinausgehenden Grundrechtsverletzung einzig durch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79 S. 69, zit. n. Juris, Rn. 18).
  • BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Schulwechsels in ein anderes

    Auszug aus VG Hamburg, 06.07.2009 - 15 E 1533/09
    Allerdings steht dem Antragsteller unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht (auch) auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Anlagen und Befähigungen zu (vgl. BVerfG, 1. Kammer 1. Senat, Beschl. v. 6.08.1996 - 1 BvR 1609/96 - Juris Rn. 10).
  • VG Arnsberg, 08.04.2008 - 10 L 173/08
    Auszug aus VG Hamburg, 06.07.2009 - 15 E 1533/09
    Denn für den Fall einer stattgebenden Verpflichtung der Antragsgegnerin wäre dem Antragsteller eine spätere Beendigung des Schulbesuchs bereits nach einer Abweisung der Klage in erster Instanz und erst recht nach einer rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung in der Hauptsache kaum mehr zumutbar (vgl. VG Arnsberg, Beschl. v. 8.04.2008 - 10 L 173/08 - Juris Rn. 14).
  • VG Hamburg, 23.05.2011 - 15 E 952/11

    Schulbesuch auswärtiger Schüler in Hamburg; Zumutbarkeit des Schulweges

    Angesichts des Umstandes, dass hier eine Eilentscheidung die Hauptsache praktisch vorwegnehmen würde, da eine Umschulung der Tochter der Antragsteller nach einem Unterliegen in der Hauptsache kaum zumutbar wäre, sind hier besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu stellen (vgl. in einem ähnlichen Fall VG Hamburg, Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09, Juris Rn. 3).

    Ein bundesländergrenzenübergreifendes verfassungsunmittelbares Recht auf Bildung (offen insoweit BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 13; bezweifelnd VG Hamburg, Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09, Juris Rn. 6) kann allenfalls in besonderen Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen die Verweigerung des Schulbesuchs im anderen Bundesland unverhältnismäßig stark in den Schutzbereich der Grundrechte des Kindes und seiner Eltern eingreifen würde.

  • VG Hamburg, 16.02.2017 - 2 E 479/17

    Länderübergreifende Aufnahme eines Schülers - sonderpädagogischer Förderbedarf

    Zum einen sind diese Abkommen selbst nur zweiseitige Rechtsgeschäfte, die mangels Rechtsnormqualität keine Rechte Dritter begründen (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.8.1996, Bs III 115/96, juris Rn. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2009, 15 E 1533/09, juris Rn. 5; offen lassend Beschl. v. 23.5.2011, 15 E 952/11, juris Rn. 25).
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